Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages bei erwerbsfähigen Personen in Ansehung anstehender Gesetzesänderung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung des Freibetrages für Erwerbsfähige; Bewilligung der Prozesskostenhilfe
- Judicialis
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; SGB XII § 82 Abs. 3; ; SGB II § 30
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XII § 82 Abs. 3; SGB II § 30
Zur korrigierenden Ermäßigung des Erwerbstätigenfreibetrages für Erwerbsfähige im Sinne des SGB XII und SGB II bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe und zu dem für die Prozesskostenhilfebewilligung insoweit maßgeblichen Zeitpunkt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe: Redaktionsversehen in § 82 Abs. 3 SGB XII
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Baden-Baden, 19.11.2004 - 6 F 25/01
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 805
- FamRZ 2005, 630
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 22.07.1997 - 2 W 1/97
Prozeßkostenhilfe für Abstammungsprozeß bei erheblichen Zweifeln an der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05
Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs maßgebend ist, sofern die Rechtslage in diesem Zeitpunkt für den Antragsteller (nicht entziehbar) günstiger war (Senat FamRZ 1998, 484), wird nach Leitsatz Nr. 1 im Grundsatz auch nach der beabsichtigten Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in allen den Fällen - aber auch nur in den Fällen - zu entscheiden sein, in denen die Entscheidungsreife unzweifelhaft (auch unter Einrechnung eines angemessenen gerichtlichen Entscheidungszeitraums nach Vorliegen aller Unterlagen) vor Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung eingetreten ist und die neue gesetzliche Regelung für den Antragsteller ungünstiger ist.Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs maßgebend ist, sofern die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt für den Antragsteller (nicht entziehbar) günstiger war (vgl. Senat FamRZ 1998, 484;… vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 119 Rdn. 46), wird andererseits nach vorgenannten Grundsätzen auch noch in der Zeit nach Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung in allen den Fällen - aber auch nur in den Fällen - zu entscheiden sein, in denen die Entscheidungsreife unzweifelhaft (auch unter Einrechnung eines angemessenen gerichtlichen Entscheidungszeitraums nach Vorliegen aller Unterlagen) vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten ist und die neue gesetzliche Regelung für den Antragsteller ungünstiger ist.
- OLG Karlsruhe, 21.12.1993 - 2 WF 65/93
Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 2 WF 8/05
Dies ändert aber nichts daran, dass ein Gesuchssteller ein Recht darauf hat, durch eine im objektiv zu bestimmenden Verantwortungsbereich des Gerichts liegende Verzögerung der Entscheidung über sein Gesuch nicht schlechter zu stehen (vgl. Senat FamRZ 1994, 1123, 1124).
- LG Mönchengladbach, 30.11.2005 - 5 T 332/05
Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit bei konkreter Darlegung …
Nach der seit dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von 30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (…Stöber, a.a.O., Rn. 1176 e;… Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 4 WF 5/05, Juris Nr. KORE542732005; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.3.2005 - 2 WF 8/05, Juris Nr. KORE425732005). - LG Mönchengladbach, 13.09.2005 - 5 T 51/05
Berufsbedingter Mehrbedarfszuschlag ab 01.01.2005
Nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ergibt sich der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit im Grundsatz aus § 82 Abs. 3 SGB XII. Der Einkommensanteil von 30 vom Hundert nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII zielt jedoch auf erwerbsgeminderte Personen ab, die nicht mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (…Stöber, a.a.O., Rn. 1176 e;… Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 82 Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss v. 24.02.2005 - 4 WF 5/05 -, Juris Nr. KORE542732005; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.03.2005 - 2 WF 8/05 -, Juris Nr. KORE425732005).